Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen
Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen.
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.
Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:
- Personenbedingten
- Betriebsbedingten
- Verhaltensbedingten
Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:
- ordentlichen Kündigungen,
- außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
- Änderungskündigungen.
Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:
- Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
- Erfüllung der Beschäftigungspflicht
Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:
- Art und Schwere der Behinderung,
- Alter,
- persönliche Verhältnisse
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
- die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.
Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.
Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.
Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.
Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden.
Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:
- selbst kündigt,
- weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
- das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
- bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
- wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder
das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
Kurztext
- Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung
- für schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen besteht besonderer Kündigungsschutz
- Person wird von einem Versorgungsamt als schwerbehindert anerkannt, bei einem Behinderungsgrad von mindestens 50
- Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei einem Behinderungsgrad von 30 oder 40 durch die Agentur für Arbeit
- Arbeitgebende müssen vor der Kündigung Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen
- Zustimmung der Integrations- oder Inklusionsamtes muss unabhängig von dem Kündigungsgrund eingeholt werden
- Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens
- keine Zustimmung erforderlich:
- bei Kündigungen innerhalb der ersten 6 Monate der Beschäftigung unabhängig von der Dauer der Probezeit,
- wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst kündigt oder
- wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat
- bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
- wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte.
- zuständig: zuständiges Integrations- oder Inklusionsamt
Zuständigkeit
Ihre jeweilige Fürsorgestelle nach dem Schwerbehindertenrecht
Fristen
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, müssen Sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung aussprechen. Geschieht das nicht, ist die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Rechtsgrundlage
§ 168 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 169 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 170 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 171 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 172 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 173 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 174 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 175 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht
Ansprechpartner
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Tel: 04841 67-758E-Mail: eghe[at]nordfriesland.de
Öffnungszeiten:
Montag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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