Umschulung: Überwachung, Beratung
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Umschulung: Überwachung, Beratung
Die Überwachung der beruflichen Umschulung ist eine der Pflichtaufgaben der zuständigen Stelle, z.B. der Kammern.
Beschreibung
Die Überwachung der beruflichen Umschulung ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine der Pflichtaufgaben der zuständigen Stelle. Die zuständigen Stellen haben festzustellen, ob ein Unternehmen zur Berufsausbildung geeignet ist. Umschulende sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Umschulungsstätte zu gestatten.
Umschulungseinrichtungen müssen bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der zuständigen Stelle im Rahmen ihrer Überwachungspflicht von Beginn der Maßnahme und während der Umschulung überprüft werden. Dazu gehören zum Beispiel
- die Eignung der Umschulungsstätte nach Art und Einrichtung,
- die Eignung der Ausbilder,
- die Konzeption der außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahme (nach Inhalt, Dauer, Ziel) und
- die Einbeziehung eines betrieblichen, anwendungsbezogenen Praktikums.
Gemäß dem Berufsbildungsgesetz wird die zuständige Stelle beauftragt, Berater zu bestellen, die die Umschulung in den Unternehmen durch Beratung fördern und überwachen. Während der Umschulung stehen die Ausbildungsberater Unternehmern, Auszubildenden und deren Erziehungsberechtigten, Berufsschullehrern, Betriebsräten und Jugendvertretungen als Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Umschulungsmaßnahme zur Verfügung. Die Ausbildungsberater beraten beispielsweise über Rechte und Pflichten aus dem Umschulungsvertrag, zum Beispiel über Fragen zu Zwischen- und Abschlussprüfungen, zu Gebühren der Umschulung, zu Weiterbildungsmöglichkeiten, zum Jugendarbeitsschutz oder zu möglichen Schwierigkeiten während der Umschulung.
Zuständigkeit
An die zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer (RAK) sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Ansprechpartner
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Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen und Anliegen zu folgenden Zeiten gern zur Verfügung:
Montag - Donnerstag: 8:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Falls Sie eine Abteilung / einen Mitarbeiter persönlich in der Ärztekammer aufsuchen möchten, bitten wir vorab um eine telefonische Terminabsprache.
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Öffnungszeiten:
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freitags von 08:30 h bis 16:00 h
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Gottorfstraße 13
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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