Schwerbehinderte Menschen: Unentgeltliche ÖPNV-Nutzung
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Schwerbehinderte Menschen: Unentgeltliche ÖPNV-Nutzung
Schwerbehinderte Menschen können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, eine Wertmarke beantragen, die zur unentgeltlichen Nutzung des ÖPNV berechtigt.
Beschreibung
Sie möchten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen?
Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr erhalten schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos sind sowie blinde und gehörlose Menschen. Voraussetzung für die Freifahrt ist, dass man beim Versorgungsamt ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt erwirbt.
Zuständigkeit
An das Landesamt für soziale Dienste (LAsD).
Fristen
Bitte beachten Sie, dass die entgeltliche Wertmarke noch für den laufenden Monat nur dann ausgestellt werden kann, wenn der zu entrichtende Geldbetrag in den ersten Tagen des Monats eingegangen ist.
Kosten
- Schwerbehinderte Menschen mit dem Ausweismerkzeichen G oder aG und gehörlose Menschen müssen in der Regel für die Wertmarke 72,00 Euro pro Jahr bezahlen.
- Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen H und/oder Bl erhalten die Wertmarke kostenlos.
- Schwerbehinderte Menschen, die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder ALG II, Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder dem SGB VIII (laufende Leistungen für den Lebensunterhalt) oder entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen erhalten die Wertmarke kostenlos.
erforderliche Unterlagen
Nachweis über den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, VIII oder XII oder nach den §§ 27a /27d Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).
Die Beantragung der Beiblätter erfolgt formlos.
verwandte Vorgänge
- Blindenhilfe beantragen
- Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen
- Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder
- Informationen zu Selbsthilfegruppen
- Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld
Ansprechpartner
Neue Anlage 9
25746 Heide
Tel: +49 481 6960Fax: +49 481 636199E-Mail: post.hei[at]lasd.landsh.de
Öffnungszeiten:
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Amt Mittleres Nordfriesland
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