Schädlingsbekämpferin / Schädlingsbekämpfer: Sachkundeprüfung
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Schädlingsbekämpferin / Schädlingsbekämpfer: Sachkundeprüfung
Gewerblich Schädlinge bekämpfen darf nur, wer die entsprechende Sachkunde besitzt.
Beschreibung
Die gewerbliche Schädlingsbekämpfung dürfen sie nur ausüben, wenn Sie gegenüber der zuständigen Behörde unter anderem den Nachweis der Sachkunde erbracht haben.
Sachkundig ist zum Beispiel, wer den anerkannten Abschluss "geprüfte/r Schädlingsbekämpfer/in" oder die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltenden Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.
Die berufliche Umschulung mit anschließender Prüfung zum geprüften Schädlingsbekämpfer" beziehungsweise zur "geprüften Schädlingsbekämpferin war bis 2004 möglich. Sei dem 1. August 2004 gibt es die Berufsausbildung zum/ zur Schädlingsbekämpfer/in. Diese dauert 3 Jahre und schließt nach praktischen sowie theoretischen Lehreinheiten mit einer entsprechenden Prüfung an einer Berufsschule ab. Näheres dazu regelt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin.
Zuständigkeit
- An die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), wenn es um die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer geht,
- an eine einschlägige Fachschule, wenn es um den Erwerb der Sachkunde für einen Teilbereich der Schädlingsbekämpfung gemäß der "Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 523)" geht,
- an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Veterinäramt), wenn es um eine tierschutzrechtliche Erlaubnis geht.
Fristen
Für die tierschutzrechtliche Erlaubnis sind keine Fristen vorgesehen.
Kosten
Für die tierschutzrechtliche Erlaubnis wird eine Gebühr von 26,00 bis 511,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Sachkunde. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3) Nummer 3.4 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV),
- § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Tierschutzgesetz (TierSchG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.4.1.8 - VwGebV.
Ansprechpartner
Maas 8
25813 Husum
Tel: 04841 67-827Fax: 04841 67-840E-Mail: veterinaeramt[at]nordfriesland.de
Öffnungszeiten:
Montag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Es wird um Terminabsprache gebeten.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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