Meisterprüfung: Zulassung
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Meisterprüfung: Zulassung
Wer eine Meisterprüfung ablegen möchte, muss einen Zulassungsantrag beim Meisterprüfungsausschuss stellen.
Beschreibung
Um eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen zu können, müssen Sie einen Zulassungsantrag beim Meisterprüfungsausschuss stellen.
Zulassungsvoraussetzungen:
- Bestandene Gesellenprüfung
- in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, oder
- in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder
- eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
- bestandene Prüfung nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Handwerksordnung (HwO).
Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Auf die Zeit der Berufstätigkeit anzurechnen ist
- der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule
- bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr,
- bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren,
- die Tätigkeit als Selbstständiger, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll,
- eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll.
In Ausnahmefällen und bei Nachweis ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland können Sie von den oben genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreit werden.
Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Zulassungsvoraussetzungen für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe:
Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat kann zugelassen werden.
Zuständigkeit
An die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Fristen
Der Zulassungsantrag kann jederzeit gestellt werden. Erst mit der ausgesprochenen Zulassung ist eine Teilnahme an der Meisterprüfung möglich.
erforderliche Unterlagen
Zulassungsantrag der jeweiligen Handwerkskammer mit Nachweis über den Ausbildungsabschluss und gegebenenfalls weitere Berufsunterlagen.
Weitere Informationen
Den Zulassungsantrag finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Handwerkskammer.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zur Meisterprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Schleswig-Holstein.
verwandte Vorgänge
- Abgrenzung Handwerk oder nicht Handwerk: Beratung
- Berufsausbildung: Berufliche Umschulung überwachen
- Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung
- Fischereipachtvertrag genehmigen lassen
- Inbetriebnahme einer Niederfrequenzanlagen oder Gleichstromanlagen anzeigen
Ansprechpartner
Deliusstraße 10
24114 Kiel
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Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
Tel: 0049461 866-0Fax: 0049461 866-110E-Mail: info[at]hwk-flensburg.de
Postanschrift: Postfach 173824907Flensburg
Öffnungszeiten:
Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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