Mahnverfahren
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Mahnverfahren
Im Mahnverfahren können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sind.
Beschreibung
Im Mahnverfahren können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sind.
Wollen Sie zum Beispiel die Lieferung von Waren oder die Räumung von Wohnraum gerichtlich durchsetzen, ist das Mahnverfahren nicht zugelassen.
Die Besonderheit des Mahnverfahrens besteht darin, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob dem Gläubiger/der Gläubigerin der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss also selbst prüfen, ob er dem Gläubiger/der Gläubigerin die darin genannte Geldsumme schuldet.
Auf Ihren ordnungsgemäßen Antrag hin erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin von Amts wegen zugestellt wird. Legt Ihr Antragsgegner /Ihre Antragsgegnerin Widerspruch ein, wird das Verfahren an das für den Rechtsstreit zuständige Prozessgericht abgegeben, wenn Sie oder der Antragsgegner/die Antragsgegnerin die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Über den Anspruch wird dann im Wege eines streitigen Zivilprozesses entschieden.
Legt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin innerhalb der zweiwöchigen Widerspruchsfrist keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können Sie beim Mahngericht Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellen. Legt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig. Aus dem Vollstreckungsbescheid können Sie die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner / die Antragsgegnerin betreiben.
Zuständigkeit
- An das Amtsgericht Schleswig als zentrales Mahngericht, wenn Sie Ihren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben.
- An das jeweils zuständige Arbeitsgericht, wenn es um arbeitsrechtliche Streitigkeiten geht.
Kosten
Für die Durchführung des Mahnverfahrens werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung richtet. Wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Antragsformulare finden sie auf der Internetseite des Landgerichts Flensburg.
Mahnverfahren-Antragsformulare
Ansprechpartner
Lollfuß 78
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 815-0Fax: +49 4621 815-311E-Mail: verwaltung[at]ag-schleswig.landsh.deWeb: www.amtsgericht-schleswig.schleswig-holstein.de
Postanschrift:24821Schleswig
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
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Norderende 2
25821 Breklum
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Fax: 0 46 71 / 91 92 - 1 25
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