Löschung der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer beantragen
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Löschung der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer beantragen
Wenn der Betrieb eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes nicht mehr fortgeführt werden soll, müssen Sie bei Ihrer Handwerkskammer die Löschung beantragen.
Beschreibung
Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb nicht fortführen wollen oder die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen, müssen Sie einen Antrag auf Löschung stellen.
Mit der Löschung des Betriebs aus der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis über die Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.
Antragsberechtigt sind:
- Gewerbetreibender oder Gewerbetreibende oder
- Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
- gesetzliche Vertretung bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH)
- bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin
Kurztext
- Eintragung in einem Handwerksregister Löschung des Handwerkbetriebs (auf Antrag)
- Wenn Sie mit Ihrem Betrieb in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und die gewerbliche Betätigung nicht fortgeführt werden soll (z.B. wegen Betriebsaufgabe), müssen Sie bei der Handwerkskammer eine Löschung beantragen.
- antragsberechtigt:
- Gewerbetreibende oder -treibender oder
- Gesellschafter oder Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
- gesetzliche Vertretung bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH) oder
- im Todesfall Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk der Betrieb registriert ist
Fristen
Die Löschung des Betriebs müssen Sie als Betriebsinhaber oder
Betriebsinhaberin, Gesellschafterin oder Gesellschafter bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH) online oder schriftlich beantragen.
Online-Antrag:
- Die Antragstellung erfolgt über das Verwaltungsportal Ihres Bundeslandes. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.
Schriftlicher Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
- Laden Sie das Antragsformular herunter.
- Alternativ können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit etwaig erforderlichen Unterlagen postalisch oder elektronisch an Ihre zuständige Handwerkskammer.
- Ihr Antrag und die Unterlagen werden von der Handwerkskammer geprüft.
- Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Löschungsmitteilung.
- Bei Betrieben des zulassungspflichtigen Handwerks: Geben Sie Ihre Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurück.
Voraussetzungen
Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später weggefallen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie sollten den Antrag unmittelbar nach Kenntnis des Vorliegens eines Löschungsgrundes stellen, da Löschungen nicht rückwirkend vorgenommen werden können und für die Dauer der Handwerksrolleneintragung die Beitragspflicht fortbesteht.
Bearbeitungsdauer
Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgt.
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
- Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
- Bei in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben: Original der Handwerkskarte
Rechtsgrundlage
§ 13 Absatz 1 und 2 Handwerksordnung (HwO)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.
Ansprechpartner
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Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
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Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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