Kündigungsschutz während der Elternzeit
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Für Eltern in Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
Beschreibung
Mütter und Väter in Elternzeit genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Kündigungsschutz besteht auch, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld haben.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. In Schleswig-Holstein ist das die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Ohne Zulassungsbescheid der zuständigen Behörden ist eine Kündigung in den definierten Fällen rechtsunwirksam.
Zuständigkeit
An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (STAUK) oder
an das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG), Referat Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin, Prävention in der Arbeitswelt.
Kosten
Für den Arbeitgeber können Gebühren entsprechend dem Verwaltungsaufwand erhoben werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Tätigkeit als Landesbeamtin oder Landesbeamter beantragen
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter beantragen
- Arbeitsstättenverordnung: Ausnahme
- Kündigungsschutz während der Pflegezeit
- Schwarzarbeit
Ansprechpartner
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
Tel: 0431 220040-10Fax: 0431 220040-650E-Mail: poststelle[at]arbeitsschutz.uk-nord.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STAUK/STAUK_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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