Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
Beschreibung
Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.
Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit. Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.
Kurztext
- Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung
- Regelmäßige Auskunft ist Pflicht
- jährliche Prüfung
- Unterhaltsvorschussstelle prüft Voraussetzungen:
- Sozialleistung für Alleinerziehende:
- mindestens 1 unterhaltsberechtigtes Kind
- bei ungeklärter Vaterschaft möglich
- der andere Elternteil:
- zahlt nicht
- zahlt unvollständig
- zahlt unregelmäßig
- muss gegebenenfalls Unterhalt zurückzahlen
- für Kind von 12 bis 17 Jahren:
- erhält keine SGB-II-Leistungen
- mind. 600 EUR zusätzlich zu SGB-II-Leistungen (zum Beispiel Bürgergeld)
- Sozialleistung für Alleinerziehende:
- zuständige Stelle fordert Nachweise
- alle Änderungen sofort mitteilen
- zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle
Zuständigkeit
An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.
Fristen
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie wohnen in Deutschland.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
- Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
- Der alleinerziehende Elternteil Sie verfügen über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR monatlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
- gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile
Rechtsgrundlage
Punkt 9.12 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG_RL)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verpflichtungsklage
Ansprechpartner
Großstraße 7-11
25813 Husum
Tel: 04841 67-184E-Mail: unterhalt[at]nordfriesland.de
Öffnungszeiten:
Mo. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di. geschlossen
Mi. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie vor einer persönlichen Vorsprache einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
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Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 1 12
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 1 25
E-Mail:
info-sz[at]amnf.de