Explosionsgefährliche Stoffe: Anzeige möglicher neuer Stoffe
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Explosionsgefährliche Stoffe: Anzeige möglicher neuer Stoffe
Neue explosionsgefährliche Stoffe müssen der Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung angezeigt werden.
Beschreibung
Es besteht Anzeigepflicht bei
- Einfuhr,
- Verbringen,
- Herstellen,
- Vertreiben,
- anderen Überlassen oder
- Verwenden
eines (möglicherweise) neuen explosionsgefährlichen Stoffs, der nicht in einer Liste nach § 2 Abs. 6 Sprengstoffgesetz (SprengG) aufgeführt ist.
Die zuständige Stelle stellt auf Grund von Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. Ist er das, erlässt sie vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid.
Bei einem neuen explosionsgefährlichen Stoff, der nicht zur Verwendung als Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand bestimmt ist, stellt die zuständige Stelle in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe (nach Anlage II SprengG) der Stoff zuzuordnen ist. Erweist sich diese Zuordnung im Nachhinein als nicht korrekt, so kann der angezeigte Stoff einer anderen Gruppe zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden.
Die zuständige Stelle veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsgefährlichkeit sie festgestellt hat, im Bundesanzeiger.
Zuständigkeit
An die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Fristen
Die zuständige Stelle stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder nach Vorlage der Stoffprobe fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist.
erforderliche Unterlagen
In der Anzeige sind
- die Bezeichnung,
- die Zusammensetzung und
- der Verwendungszweck
des noch unbekannten Explosivstoffs anzugeben. Auf Verlangen ist der zuständigen Stelle eine Stoffprobe vorzulegen.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragen
- Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
- Fahrlehrererlaubnis: Befähigungsnachweis aus dem EU-Ausland
- Privater Bestattungsplatz: Anlegen/Erweitern - Genehmigung
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Ansprechpartner
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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