Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
Für den (alten) Fahrzeugbrief besteht keine generelle Umtauschpflicht in eine Zulassungsbescheinigung Teil II.
Beschreibung
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief in die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II auszustellen ist (zum Beispiel weil diese verloren gegangen ist oder wenn die Ausstellung einer neuen ZB I (Fahrzeugschein) erforderlich wird) und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist.
Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt (Hinweis: Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt).
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) kann ein Ersatzdokument ausgestellt werden. Auf Verlangen der Zulassungsbehörde muss eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Originaldokumente abgegeben werden. Das Ersatzdokument darf erst ausgefertigt werden, wenn die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrsblatt aufgeboten wurde und die dabei gesetzte Frist von 14 Tagen abgelaufen ist. Sofern dazu Anlass besteht, ist eine Anzeige bei der Polizei ratsam.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.
Kosten
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Kfz-Zulassungsbehörde.
erforderliche Unterlagen
Bei Umtausch der Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alter Fahrzeugbrief)
- Aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung nicht älter als 3 Monate
- Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I
- aktuelle TÜV-Bescheinigung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie
bei Vereinen zusätzlich:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alter Fahrzeugbrief):
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise alter Fahrzeugschein
- aktuelle TÜV-Bescheinigung
- eidesstattliche Erklärung (persönlich durch den Halter) über den Verlust
- Wurde die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief bei der Zulassung nicht an die Halterin/den Halter persönlich ausgehändigt, wird noch eine Bescheinigung der bevollmächtigten Person (z.B. Autohaus) benötigt, dass die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief inzwischen an die Halterin/den Halter ausgehändigt wurde.
- gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/ des Fahrzeughalters
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
- Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
- bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- beziehungsweise Handelsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- Die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief wird vom Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens kann die neue Zulassungsbescheinigung II ausgestellt und ausgehändigt werden.
verwandte Vorgänge
- Ein Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wiederzulassen
- Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Kennzeichen) beantragen
- Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - ersetzen (Auskunft zur Abholbereitschaft)
- Verkauf des Kraftfahrzeuges melden
- Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
Ansprechpartner
Marktstraße 6
25813 Husum
Tel: 04841 67-275Fax: 04841 67-283E-Mail: zulassung[at]nordfriesland.deWeb: www.nordfriesland.de/
Öffnungszeiten:
Montag:
7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag:
7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag:
7:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Gerberstraße 5
25899 Niebüll
Tel: 04661 9031-168Fax: 04661 9031-169E-Mail: zulassung[at]nordfriesland.deWeb: www.nordfriesland.de/
Öffnungszeiten:
Montag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:30 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Hinweis: Beide Zulassungsstellen in Nordfriesland (Husum und Niebüll) sind für das gesamte Kreisgebiet zuständig. Sie haben die freie Wahl, zu welcher KfZ-Zulassungsstelle Sie gehen möchten.
Hinweis zu den Feiertagen: Am 24. und 31. Dezember bleiben die Zulassungsstellen geschlossen.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 1 12
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 1 25
E-Mail:
info-sz[at]amnf.de