Änderung Luftsicherheitsprogramm für ausländisches Luftfahrtunternehmen beantragen
Das Amt Mittleres Nordfriesland zählt zum Verbund des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein.
Der „ZuFiSH“ unterstützt Sie dabei, mit wenigen Mausklicks relevante Informationen zu Verwaltungsleistungen zu erhalten. Auf einen Blick wird Ihnen die zuständige Behörde angezeigt und können sich vielfach notwendige Formulare herunterladen und ausfüllen.
Änderung Luftsicherheitsprogramm für ausländisches Luftfahrtunternehmen beantragen
Wenn Sie als ausländisches Luftfahrtunternehmen Ihr Luftsicherheitsprogramm ändern möchten, müssen diese Änderungen durch das Luftfahrt-Bundesamt zugelassen werden.
Beschreibung
Ausländische Luftfahrtunternehmen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) Flüge durchführen, müssen sicherstellen, dass das Luftsicherheitsprogramm immer aktuell ist.
Haben Sie als Luftfahrtunternehmen ein Luftsicherheitsprogramm, muss dieses fortlaufend aktualisiert werden, damit es weiterhin gültig und zugelassen ist. Änderungen. die das Luftsicherheitsprogramm betreffen, müssen Sie beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beantragen.
Änderungen am Luftsicherheitsprogramm sind beispielsweise:
- neue rechtliche Rahmenbedingungen
- eine andere Person wird Luftsicherheitsbeauftragte oder Luftsicherheitsbeauftragter
- Namensänderung des Luftfahrtunternehmens
- Änderungen, die Sicherheitsmaßnahmen betreffen
- Änderungen, die die Luftsicherheitsbeauftragten betreffen oder die Vertretenden der Luftsicherheitsbeauftragten
- sonstige Änderungen
Änderungen neuer Verfahren dürfen Sie erst nach Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt umsetzen.
Abhängig von der Änderung ist diese zeitlich befristet oder wird dauerhaft Bestandteil des Luftsicherheitsprogramms.
Kurztext
- Zulassung Luftsicherheitsprogramm Änderung ausländische Luftfahrtunternehmen
- alle Änderungen, die das Luftsicherheitsprogramm eines Luftfahrtunternehmens betreffen, sind fortlaufend an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zu melden, zum Beispiel
- neue rechtliche Rahmenbedingungen
- eine andere Person wird Luftsicherheitsbeauftragte oder Luftsicherheitsbeauftragter
- Namensänderung des Luftfahrtunternehmens
- Änderungen, die Sicherheitsmaßnahmen betreffen
- Änderungen, die die Luftsicherheitsbeauftragten betreffen oder die Vertretenden der Luftsicherheitsbeauftragten
- sonstige Änderungen
- Antrag beim LBA, inklusive:
- Angaben zu den Änderungen
- erforderliche Unterlagen
- Antrag durch:
- Luftsicherheitsbeauftragte oder Luftsicherheitsbeauftragter
- Vertretung
- zuständig: Luftfahrt-Bundesamt
Fristen
Um die Änderung am Luftsicherheitsprogramms zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Für die Online-Antragstellung benötigen Sie das ELSTER-Unternehmenskonto).
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Das Luftfahrt-Bundesamt prüft die beantragte Änderung am Luftsicherheitsprogramm und stimmt eventuell offene Fragen mit der oder dem Luftsicherheitsbeauftragten ab.
- Nach der Bearbeitung Ihres Antrags durch die Behörde erhalten Sie einen Bescheid und einen Gebührenbescheid.
Voraussetzungen
- Sie besitzen ein Luftsicherheitsprogramm und eine gültige Betriebsgenehmigung
- Sie stellen den Antrag
- als Luftsicherheitsbeauftragte oder Luftsicherheitsbeauftragter
- in Vertretung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
erforderliche Unterlagen
bei Änderungen an den Sicherheitsmaßnahmen:
- Luftsicherheitsprogramm
bei Änderungen betreffend den Luftsicherheitsbeauftragten oder den Vertretenden der Luftsicherheitsbeauftragten:
- Verpflichtungserklärung
- Nachweise für neue Vertretende des Luftfahrtunternehmens
bei sonstigen Änderungen:
- Anlagen und Nachweise zu sonstigen Änderungen
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Rechtsgrundlage
§ 9 Abs.2 Ziffer 2 LuftSiG i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 2 LuftSiG i. V. m. § 9 Abs. 1. S.1 Nr. 1-6 LuftSiG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr.300/2008
§ 9 Absatz 2 Ziffer 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
§ 9 Absatz 1 Satz 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Artikel 13 Absatz 1 Verordnung (EG) Nummer 300/2008
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Sie können innerhalb von 1 Monat Widerspruch einlegen.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Tel: +49 531 2355-0Fax: +49 531 2355-9099E-Mail: poststelle[at]lba.deWeb: www.lba.de
38144 Braunschweig
Tel: +49 531 23556500Fax: +49 531 23536599E-Mail: luftsicherheitsprogramm[at]lba.deWeb: www.lba.de/DE/LBA/Organisation/Abteilung_S/S5/S5_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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Sozialzentrum
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Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 1 12
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 1 25
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