Betäubungsmittelrechtliche Prüfung von Stoffen online beantragen
Das Bürgerportal bietet Ihnen einen digitalen Zugang zu verschiedenen Verwaltungsdienstleistungen und digitalen Angeboten der öffentlichen Infrastruktur.
Über ein personalisiertes Bürgerportal-Konto können zahlreiche Dienstleistungen von Behörden beantragt und in Anspruch genommen werden – ohne lange Wartezeiten vor Ort. Außerdem können Sie Hinweise auf verschiedene Neuigkeiten abonnieren.
Ihre Sicherheit ist uns wichtig – besonders wenn es um Ihre ganz persönlichen und privaten Daten geht. Die Anmeldung zum Bürgerportal und Ihre Authentifizierung findet daher über das Serviceportal Schleswig-Holstein statt.
Sie haben noch kein Bürgerportal-Konto oder die Zugangsdaten vergessen?
Kein Problem:
Sie möchten einen Stoff betäubungsmittel- und grundstoffrechtlich prüfen lassen? Dann können Sie einen entsprechenden Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellen.
Als Gast weitermachen
Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Stoff unter das Betäubungsmittelgesetz oder das Grundstoffüberwachungsgesetz fällt, können Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Prüfung des Stoffes beantragen.
Eine Prüfung durch das BfArM, ob ein Stoff unter das Betäubungsmittelgesetz oder das Grundstoffüberwachungsgesetz fällt, ist gebührenpflichtig. Bevor Sie diese beantragen, sollten Sie daher prüfen, ob der fragliche Stoff bereits in der Liste der Betäubungsmittel auf der Internetseite des BfArM aufgeführt ist.
Teaser
Sie möchten einen Stoff betäubungsmittel- und grundstoffrechtlich prüfen lassen? Dann können Sie einen entsprechenden Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellen.
Verfahrensablauf
Sie können die betäubungsmittel- und grundstoffrechtliche Einordnung von Stoffen online oder per Post oder E-Mail beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.
Einordnung online beantragen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen Sie den OnlineAntrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben
- Wenn Sie den Antrag als Organisation stellen, benötigen Sie ein ELSTER Unternehmenskonto und ein ELSTER Zertifikat. Wenn Sie den Antrag als Privatperson stellen, benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument (zum Beispiel die OnlineFunktion Ihres Personalausweises) und ein BundID-Konto.
-
Laden Sie bei Bedarf die Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab. Die Datei darf nicht größer sein als 10 Megabyte. Folgende Formate werden akzeptiert:
- PNG
- JPEG
- DOC
- XLS
- ZIP,
- CDX
- CDXML
- CHM
- Das BfArM prüft Ihre Angaben.
- Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
- Sie erhalten die betäubungsmittelrechtliche Einordnung und einen Kostenbescheid per Post. Bezahlen Sie die Gebühren.
Einordnung per Post oder E-Mail beantragen:
-
Verfassen Sie ein formloses Schreiben mit Angaben zu
- Ihrer Person oder Firma,
- Ihrer Betäubungsmittel-Nummer - (falls vorhanden) und
- möglichst detaillierten Angaben zum Stoff.
- Senden Sie das Schreiben per Post oder EMail an das BfArM.
- Das BfArM prüft Ihre Angaben.
- Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
- Sie erhalten die betäubungsmittelrechtliche Einordnung und einen Kostenbescheid per Post. Bezahlen Sie die Gebühren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bezeichnung des Stoffes
- Strukturformel zum Stoff (optional)
- optional: Ergänzende Informationen zum Stoff, zum Beispiel Chemical Abstracts Service-Nummer (CAS-Nummer)
Rechtsgrundlage
- § 1 Bundesgebührengesetz in Verbindung mit Abschnitt 1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich (BMGBGebV)
- § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Anlage I zu § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Anlage II zu § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Anlage III zu § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch gegen den Kostenbescheid
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
- Klage gegen den Kostenbescheid vor dem Verwaltungsgericht
Amt Mittleres Nordfriesland
Kontakt:
Theodor-Storm-Str. 2
25821 Bredstedt
Fon: 0 46 71 / 91 92 - 0
Fax: 0 46 71 / 91 92 - 93
E-Mail:
info[at]amnf.de
Sozialzentrum
Kontakt:
Norderende 2
25821 Breklum
Fon: 0 48 41 / 67 - 78 00
Fax: 0 48 41 / 67 - 89 44 40
E-Mail:
info[at]sz-amnf.de